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Schützenverein Nichtern

Die Vereinssatzung bis 2021

Satzung des Allgemeinen Bauernschützenverein Oeding Nichtern

Der  Verein führt den Namen "Allgemeiner Bauern Schützenverein Oeding-Nichtern" und hat seinen Sitz in der  Gemeinde Südlohn-Oeding. (Öffnet in einem neuen Tab)

§ 2

Der Zweck des Vereins ist es, die Liebe zu unserer Heimat zu pflegen, Eintracht und Gemeinsinn zu beleben und zu festigen.

§ 3

Mitglied kann jede männliche Person werden , die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die in Südlohn-Oeding wohnt oder sich in Südlohn-Oeding beheimatet fühlt. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche oder mündliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, eine Austrittserklärung oder den Ausschluss.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Das Mitglied hat bei Austritt (Tod) oder Ausschluss keinen Anspruch auf das anteilige Vereinsvermögen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Der Ausschluss kann erfolgen gegenüber einem Mitglied:

  • das nachhaltig gegen die Satzungen des Vereins verstößt, insbesondere den Vereinsbeitrag nicht zahlt, oder
  • das sich durch sein Verhalten im Verein oder in der Gesellschaft der Mitgliedschaft als unwürdig erweist

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Generalversammlung

§ 5

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern des Vereins bei der Generalversammlung vorgetragen.

§ 6

Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Mitglied, das sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 7

Die Organe des Vereins sind:
a: der engere Vorstand
b: der Vorstand
c: die Mitgliederversammlung


§ 8

Der engere Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassierer und den Schriftführer.
Der Präsident, der Kassierer und der Schriftführer bilden gemeinsam den Vorstand um Sinne des § 26 BGB und vertreten gemeinsam den Verein nach Innen und Außen.

§ 9

Dem Vorstand gehören außer den Mitgliedern des engeren Vorstandes der jeweilige Schützenkönig, sein Vorgänger, die Stabsoffiziere (Oberst und Major) sowie 6 Beisitzer an. Das Stimmrecht beschränkt sich auf die Mitglieder des Vorstandes und der Stabsoffiziere.

§ 10

  • Der Präsident, der Kassierer und der Schriftführer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, gerechnet von Mitgliedsversammlung zu Mitgliedsversammlung. Sie haben alle 3 Jahre die Vertrauensfrage zu stellen. Erhalten sie das Vertrauen der Mitgliederversammlung nicht, ist ihre Amtszeit beendet.
  • Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, gerechnet von Mitgliedsversammlung zu Mitgliedsversammlung. Sie haben alle 3 Jahre die Vertrauensfrage zu stellen. Erhalten sie das Vertrauen der Mitgliederversammlung nicht, ist ihre Amtszeit beendet.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist für ihn bei der nächsten Generalversammlung Ersatz zu wählen, und zwar für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes

§ 11

Den Vorsitz bei allen Vorstandsversammlungen und bei der Generalversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Kassierer oder Schriftführer.

§ 12

Der engere Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes, über alle Fragen, die nicht der laufenden Verwaltung zugeordnet werden sowie die Vorbereitung und Durchführung des Schützenfestes und sonstiger Veranstaltungen.
Für alle laufenden Geschäfte, die der engere Vorstand tätigt, haftet dieser nur mit dem Vereinsvermögen.
die Mitglieder des Offizierscorps werden von der Generalversammlung gewählt. Die Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten einzuberufen.

§ 13

die Generalversammlung hat einmal um Jahr zu der zweiten Jahreshälfte stattzufinden. Den genauen Termin bestimmt der Vorstand. Zu der Generalversammlung ist durch schriftliche Einladung eines jeden Mitgliedes unter Angabe der Tagesordnung zu laden, und zwar mindestens mit einer Frist von 8 Tagen.

§ 14

Die Generalversammlung entscheidet über folgende Punkt (falls erforderlich)
Wahl des Vorstandes, der Offiziere, der Rechnungsprüfer, Genehmigung der Jahresabrechnung, Änderung der Satzung.
Die Mitgliederversammlung fasst ihren Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Präsident. Die Stimmenzahl wird öffentlich bekannt gegeben.

§ 15

Der Kassierer hat alle Gelder zu erheben und die Zahlung zu leisten, die ihm vom Präsidenten aufgegeben werden. Alle Einnahmen und Ausgaben hat er vollständig aufzuzeichnen und für sichere Aufbewahrung des Kassenbuches und der Rechnungsunterlagen zu sorgen.
Er hat dem Präsidenten sowie dem Schriftführer jederzeit Einsicht in das Rechnungswesen zu gewährleisten und den Bestand nachzuweisen. Auf Verlangen hat er dies auch dem Vorstand gegenüber zu tun.
In der Generalversammlung hat er die Jahresabrechnung zu belegen und die Überprüfung durch Rechnungsprüfer zu gestatten. Die Rechnungslegung gegenüber der Generalversammlung ist durch 2 Rechnungsprüfer vorzubereiten. Diese werden in der Generalversammlung für die Prüfung des nächsten Jahres gewählt und haben der Generalversammlung einen Revisionsbericht zu erstatten

§ 16

Der Schriftführer besorgt die laufenden Geschäfte und schriftlichen Arbeiten mit Ausnahme des Rechnungswesens. Er führt das Protokoll bei den Vorstands- und Generalversammlungen.

§ 17

Eine außerordentliche Generalversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Eine solche ist ferner vom Präsidenten einzuberufen, wenn mindestens 100 Mitglieder dies schriftlich verlangen.

§ 18

Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

§ 19

Der Vorstand kann den Zutritt zu den Festen vin der Zahlung eines Eintrittgeldes abhängig machen.

§ 20

Am Vogelschießen dürfen sich nur Mitglieder beteiligen, die in Südlohn-Oeding mit dem Hauptwohnsitz wohnhaft sind. Die Schiessordnung wird jeweils vom Vorstand festgelegt und vor Beginn des Vogelschießens verlesen. Der Thronanwärter muss mindestens 3 Jahr im Verein sein und in Südlohn-Oeding wohnen. Er soll nach Möglichkeit noch 2 Jahre in Südlohn-Oeding wohnhaft bleiben.

§ 21

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden, in welcher die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Der Beschluß ist gültig, wenn 3/4 der Anwesenden Mitglieder die Satzungsänderung zustimmen.
Ist zu einer Generalversammlung zum Zweck der Satzungsänderung eingeladen worden und sind zu ihr nicht 50% der Mitglieder erschienen, so ist eine 2. Versammlung ohne Rücksicht auf die Höhe der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die 2. Generalversammlung kann auf den gleichen Tag wie die erste einberufen werden.

§ 22

Für die Auflösung des Vereins gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Satzungsänderung

Oeding den 14.März 1993

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