Neue Satzung für die Eintragung als „Eingetragener Verein“
Mit der außerordentlichen Generalversammlung am Freitag den 19.11.2021 soll von den Mitgliedern des Schützenvereins über eine neue Satzung abgestimmt werden. Diese ermöglicht es uns als 'eingetragener Verein' aufzutreten. Zum Vergleich kann hier auch noch die alte Satzung nachgeschlagen werden.
Satzung des Allgemeinen Bauernschützenvereins Oeding-Nichtern e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Bauern-Schützenverein Oeding-Nichtern“.
Er hat seinen Sitz in 46354 Südlohn (Ortsteil Oeding).
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung und Durchführung des alljährlichen Schützenfestes sowie von weiteren traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festzügen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die
- das 16. Lebensjahr vollendet hat und
- die in Südlohn-Oeding wohnt oder sich in Südlohn-Oeding beheimatet fühlt.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand oder einem Vorstandsmitglied erworben.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Präsident oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
Die Ablehnung des Aufnahmebegehrens bedarf keiner Begründung. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung begehren, die dann abschließend ist. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zum Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere,
- wenn das Mitglied dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt,
- wenn das Mitglied in grober Weise gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt oder
- wenn das Mitglied sich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereins verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; die Entscheidung ist dem Mitglied unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung begehren, die dann abschließend ist.
Wird von einem Mitglied der jährliche Mitgliedsbeitrag bis zum nächsten Schützenfest nicht entrichtet, so gilt es als ausgeschlossen. Für eine Wiederaufnahme gilt § 3 entsprechend.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht
- zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins,
- zur Stellung von Anträgen an den Verein
Jedes Mitglied hat die Pflicht, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu zahlen und rückständige Beiträge vor dem jeweiligen Schützenfest zu entrichten.
§ 6 Beiträge, Aufnahmegebühr, Zuwendungen
Über die Erhebung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Nähere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
Ferner entscheidet die Mitgliederversammlung über die Erhebung einer Aufnahmegebühr und die eventuelle Höhe.
Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
Im Falle des Austritts, des Ausschlusses oder der Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge; das gilt auch für anteilig gezahlte Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. November eines jeden Jahres und endet am 31.
Oktober des darauffolgenden Jahres.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der engere Vorstand (geschäftsführender Vorstand)
b) der Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Engerer Vorstand
Der engere Vorstand ist der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB und setzt sich zusammen aus
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Kassierer
- dem Zeremonienmeister
- dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei von ihnen vertreten.
Der engere Vorstand führt alle Geschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich durch Beschluss oder nach dieser Satzung dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Kassierer hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu veranlassen, insbesondere die Mitgliedsbeiträge zu erheben und Zahlungen zu leisten. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins hat er umfänglich aufzuzeichnen und für eine sichere Aufbewahrung des Kassenbuchs und
der Rechnungsunterlagen Sorge zu tragen. Er hat dem Präsidenten und dem Schriftführer jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und den Bestand nachzuweisen. Die gleiche Verpflichtung gilt auch gegenüber dem Vorstand. Ferner hat er der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung vorzulegen und zu erläutern. Den gewählten Rechnungsprüfern sind die für die Durchführung der Rechnungsprüfung notwendigen Unterlagen zu überlassen und Auskünfte zu erteilen.
Der Schriftführer hat sämtliche Korrespondenz des Vereins mit Ausnahme des Rechnungswesens zu erledigen. Er führt in den Sitzungen des engeren Vorstands, des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll, das nach Fertigstellung von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.
Die Beschlüsse des engeren Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Schriftführer oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied fertigt über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ein Protokoll an.
§ 10 Vorstand
Dem Vorstand gehören neben den Mitgliedern des engeren Vorstands nach § 9 der jeweilige Schützenkönig, dessen Vorgänger im Amt, die Stabsoffiziere (Oberst und Major) sowie sechs weitere Beisitzer an.
Der Vorstand beschließt über:
- die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds
- die Vorbereitung und Durchführung des Schützenfestes und weiterer Veranstaltungen.
Die Mitglieder des Vorstands haben gleiches Stimmrecht. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Der Schriftführer oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied fertigt über die Beschlüsse der Vorstandssitzung ein Protokoll an.
§ 11 Präsident
Der Präsident ist Repräsentant des Vereins. Er führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung.
Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer oder Kassierer.
§ 12 Wahl und Amtsdauer
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlzeit beginnt mit der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl erfolgte.
Nach Ablauf der Wahlzeit haben die jeweiligen Vorstandsmitglieder die Vertrauensfrage zu stellen.
Wird ihnen das Vertrauen durch die Mitgliederversammlung nicht ausgesprochen, endet damit ihre Wahlzeit. Anderenfalls gilt das jeweilige Vorstandsmitglied als für drei weitere Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner laufenden Wahlzeit aus, so ist für dieses Vorstandsmitglied bei der auf das Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die Dauer der regulären Wahlzeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds zu wählen.
§ 13 Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der zweiten Jahreshälfte des jeweiligen Jahres statt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Anträge und Beschwerden von Mitgliedern
- Festlegung von Eintrittsgeldern und der Mitgliedsbeiträge
- die Wahl des Vorstands und des Offizierskorps
- die Jahresrechnung
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- Festlegung des Termins des jährlichen Schützenfestes und die übrigen Veranstaltungen des Vereins
- die Höhe des Zuschusses zum Königsschuss
- die Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über die Ablehnung des Aufnahmeantrags nach § 3 und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 dieser Satzung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten mindestens acht Tage vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Weitere Anträge müssen dem Präsidenten mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach § 17 und § 18 dieser Satzung.
Beschlüsse werden mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 17 und § 18 dieser Satzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Alle Wahlen können durch Zuruf erfolgen, wenn kein Widerspruch hiergegen erhoben wird. Wird Widerspruch erhoben, hat die Wahl geheim durch Stimmzettel zu erfolgen.
Der Präsident hat eine Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 40% der Mitgliedern einzuberufen. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit unter Wahrung der Einladungsfrist vom Vorstand beantragt werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Haftung
Die Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins beschränkt sich ausschließlich auf das Vereinsvermögen.
§ 15 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer des auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahres.
Die Rechnungsprüfer prüfen die vom Kassierer jährlich für die Mitgliederversammlung zu erstellenden Unterlagen des Rechnungsberichts und erläutern der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 16 Vogelschießen
Am Vogelschießen dürfen sich alle Mitglieder beteiligen. Der Thronanwärter muss mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sein und sollte in Südlohn-Oeding wohnen.
Das Nähere regelt eine vom Vorstand festzulegende und vor Beginn des jeweiligen Vogelschießens zu verlesende Schießordnung.
§ 17 Änderung der Satzung
Satzungsänderungen obliegen der Mitgliederversammlung.
Eine Beschlussfassung zur Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder.
Sofern weniger als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind, kann ohne Einhaltung einer Frist zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen werden, die unmittelbar anschließend an die vorangegangene Mitgliederversammlung stattfinden kann. Unabhängig von der Anzahl der bei dieser
weiteren Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bedarf der Beschluss über die Änderung der Satzung der Zustimmung von 75 Prozent der dann anwesenden Mitglieder.
§ 18 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung
- durch gerichtliche oder behördliche Anordnung.
Für den Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins gilt § 17 entsprechend.
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Südlohn unter der Auflage, dass die Gemeinde Südlohn dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Verbindlichkeiten des Vereins benötigt wird.
Die Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 19 Datenschutz
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in anderen Institutionen ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung (BDSG) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern einschließlich der Funktionsträger digital gespeichert:
- Name
- Adresse
- Geburtsdatum
- Telefonnummer
- E-Mailadresse
- Zeiten der Vereinszugehörigkeit und der Funktionsträgerschaft der Mitglieder.
Den Mitgliedern, Organen des Vereins und allen für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Verein fort.
Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann auf Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage sowie in Vereinsbroschüren und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien, sofern eine Einwilligung der Betroffenen hierzu vorliegt.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem
vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung hierzu – nur gestattet, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen hierzu verpflichtet ist, wenn nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für ihre weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht.
Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
Das Nähere regelt eine hierzu beschlossene Datenschutzordnung.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung in der gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.11.2021 beschlossenen Fassung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; sämtliche früheren Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Südlohn-Oeding, den 19. November 2021
Bernd Westhoff (Präsident)
Theo Terschluse (Vizepräsident)
Jörg Eggink (Schriftführer)
Ralf Hying (Zeremonienmeister)